Zum 1. Januar 2017 ist das Pflegesystem bundesweit von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt worden. Das hat auch Auswirkungen auf die Verordnung
von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten.
Bislang können Vertragsärzte Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnen und Krankenkassen diese Fahrten genehmigen, wenn Patienten einen
Pflegebescheid mit Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen. Ab 1. Januar 2017 muss der Pflegebescheid den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen. Zudem muss eine
dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegen. Diese kann somatische oder kognitive Ursachen haben.

  • Einschränkung der Mobilität

Bei Pflegegrad 4 und 5 wird die dauerhafte Einschränkung der Mobilität als gegeben angesehen. Bei Pflegegrad 3 ist sie nicht immer gegeben und muss vom
Arzt individuell beurteilt werden. Hat der Arzt festgestellt, dass ein Patient mit Pflegegrad 3 dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist, bescheinigt er dies.
Dazu kreuzt er „Dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ auf Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ an.

  • Sonderregelung bei Pflegegrad 3

Bei Patienten, die bisher Pflegestufe 2 haben und ab Januar in Pflegegrad 3 eingestuft sind, braucht der Arzt die Einschränkung nicht gesondert feststellen.
Hier gilt „Bestandsschutz“. Auch hier wird die dauerhafte Mobilitätseinschränkung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf Verordnungsformular 4
bescheinigt.

  • Formular wird angepasst

Auf dem Verordnungsformular 4 „Verordnung einer Krankenfahrt“ wird ab 2017 zunächst weiterhin auf die Pflegestufen 2 und 3 Bezug genommen. Bis zur
Anpassung des Formulars an die neuen Pflegegrade kreuzen Ärzte hier vorerst weiterhin das Feld „Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt“ an, wenn sie
Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 verordnen und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt.

 

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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